Eine Tätowierung ist etwas Besonderes. Sie ist Erinnerung, Selbstverwirklichung, stylisches Accessoire auf Lebenszeit und Ausdruck des persönlichen Stils. Ein Tattoo ist so vieles und gerade deshalb werden die Motive sorgsam ausgewählt, personalisiert und überdacht. Auch die Größe spielt bei einer Tätowierung eine Rolle. Und das nicht nur vom Aussehen her, sondern auch was den Preis betrifft.
Allgemein kann man sagen: je größer das Tattoo, desto teurer ist es. Und gerade deshalb ist es wichtig, bereits vor dem eigentlichen Tattoo-Termin mit dem Tätowierer ausführlich über den Preis zu sprechen. Hier stellt sich Tattoo-Freunden vor allem eine Frage:
Die Antworten auf diese beiden Fragen lauten: Ja und Ja. Ja, beim Tätowierer kann ein Kostenvoranschlag erwartet werden. Und ja, der Kostenvoranschlag muss verbindlich sein. Doch in welchem Rahmen?
Die Übereinkunft von Kunde und Tätowierer ergibt einen Vertrag. Die Konditionen dieses Tattoo-Vertrags, also seine wesentlichen Bestandteile müssen bereits bei Vertragsabschluss festgelegt sein.
Das heißt: Leistung (Tattoo) und Gegenleistung (Preis) müssten geklärt sein.
Der Preis für die Tätowierung muss durch den Tätowierer bereits vor Vertragsabschluss genannt werden. Sprich: vor der Unterschrift oder dem Handschlag – wie auch immer die Einigung in den einzelnen Tattoostudios auch aussieht – muss bereits über den Preis gesprochen worden und eine Einigung darüber erzielt worden sein.
Achtung!
Hier sollte der Kunde genau auf das Abrechnungsmodell achten. Der Tätowierer hat die Möglichkeit, über einen Pauschalpreis, nach Tagessitzungen oder auch nach Stundensatz abzurechnen. Die Abrechnungsmodelle unterscheiden sich auch in ihrer Verbindlichkeit bzgl. des Kostenvoranschlags.
Der Tattoo-Artist hat mehrere Möglichkeiten, nach welchen er abrechnen kann.
Der Unterschied im Bezug auf den Kostenvoranschlag liegt darin, dass der am Ende verlangte Pauschalpreis mit dem Kostenvoranschlag übereinstimmen muss.
Was die Tages- und Stundensatzabrechnung betrifft, sieht die Sache ein klein wenig anders aus. Zwar muss sich der Tattookünstler auch hier an den abgegebenen Kostenvoranschlag halten, ABER es gibt eine Ausnahme.
Hat der Tätowierer den zeitlichen Mehraufwand nicht selbst zu vertreten, sondern liegen die Gründe dafür außerhalb seines Einflussbereiches, muss er sich nicht an den Kostenvoranschlag halten.
ABER: der Tätowierer kann den Preis nicht einfach so erhöhen. Vielmehr muss er die Tatsache, dass der im Kostenvoranschlag mitgeteilte Preis nicht eingehalten werden kann, umgehend dem Kunden mitteilen, sobald er vom Mehraufwand Kenntnis erlangt.
Es wurde ein Pauschalpreis genannt und am Ende doch überschritten?
Wie ärgerlich! Muss der Kunde den verlangten Betrag zahlen oder doch nur den im Kostenvoranschlag aufgeführten Preis?
Hier regelt das Gesetz eindeutig, dass der in einem Kostenvoranschlag genannte Preis nicht wesentlich überschritten werden soll. In Zahlen ausgedrückt handelt es sich bei „nicht wesentlich“ um rund 10 %.
Liegt die Preiserhöhung durch Mehraufwand im Rahmen dieser 10 %, muss der Tattoo-Kunde dies hinnehmen. Werden die 10 % überstiegen, muss dies nicht akzeptiert werden.
Ein Kostenvoranschlag kann von einem Tätowierer definitiv erwartet werden. Allerdings ist dieser Kostenvoranschlag eine 100-%ige Kostengarantie.
Sobald der Tattoo-Artist bemerkt, dass er den vorab mitgeteilten Preis nicht einhalten kann, muss er dies dem Kunden mitteilen.
Tut er dies nicht, sondern verlangt nach Fertigstellung des Tattoos lediglich einen höheren Preis, hat der Kunde sogar das Recht, Schadensersatz zu verlangen. Allerdings muss der Tattoo-Kunde dann beweisen, dass er sich das Tattoo zu diesem Endpreis von vornherein nicht hätte stechen lassen.
! Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und dient lediglich der Information!