Ein Tattoo ist eine tolle Sache. Schon das Aussuchen des Motivs und der Körperstelle ist eine aufregende Zeit. Soll es ein bereits bestehendes Motiv aus dem Katalog sein oder doch eine Eigenkreation? Nach reiflicher Überlegung ist es soweit, der Tattoo-Termin rückt näher und schließlich ist er da, der große Tag. Das Tattoo wird gestochen.
Vor allem bei größeren Motiven bedarf es bis zur Vollendung des Gesamtkunstwerkes mehrerer Sitzungen. An sich kein Problem. Doch was, wenn der Tätowierer mit dem Tattoo angefangen hat, es aber nicht zu Ende tätowieren will?
Das Tätowieren beginnt, die erste Sitzung ist vorbei und dann? Sollte es bald zur zweiten Sitzung kommen. Doch was, wenn der Tätowierer den Termin immer wieder verschiebt? Was, wenn er den Termin ganz absagt? Was, wenn er die Tätowierung einfach nicht vollenden will?
Der Kunde und der Tätowierer haben vor dem eigentlichen Termin bereits ihre Willenserklärungen abgegeben. Der Kunde will ein Tattoo. Der Tätowierer wird es ihm stechen.
Durch diese beiden Willenserklärungen ist ein Vertrag entstanden. Genauer gesagt ein Werkvertrag gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB).
Durch diesen, mündlich wie schriftlich gültigen, Werkvertrag ergeben sich Verpflichtungen für beide Seiten (§ 631 BGB):
In diesem speziellen gegenseitigen Vertragsverhältnis ist nicht nur die Leistung, sondern auch der Erfolg, also die Fertigstellung des Tattoos, Vertragsgegenstand.
Dadurch, dass der Tätowierer das Tattoo nicht vollendet oder nicht vollenden will, verstößt er gegen § 631 Abs. 1 BGB. Und das unabhängig davon, ob der Kunde noch gar nichts bezahlt hat, eine Anzahlung getätigt hat oder bereits den vollen Preis bezahlt hat.
Der Tätowierer verweigert die Fertigstellung seiner Arbeit. Was nun?
Der sicherste Weg ist eine Erfüllungsanspruchsklage gegen den Tätowierer. Diese sollte unbedingt über einen Anwalt laufen.
Doch nicht jeder möchte sofort einen Anwalt beauftragen und dementsprechende Kosten auf sich nehmen. Vor allem, da es bis zu einem gewissen Punkt auch ohne Anwalt geht.
Wichtig ist auf jeden Fall Kommunikation. Und das bzgl. der Beweislast auf jeden Fall schriftlich. Zwar verzichtet das BGB in einigen Fällen auf das Setzen einer Frist, doch ist es immer von Vorteil, den Weg der Fristsetzung zu gehen.
Von daher sollte der Kunde seinen Tätowierer schriftlich auffordern, das Tattoo zu vollenden und ihm dafür eine angemessene Frist setzen.
Verweigert der Tattookünstler die Fertigstellung der Tätowierung auch weiterhin, kann der Kunde unbeschadet vom Vertrag zurücktreten.
Auch die Möglichkeit der Erstattung vergeblicher Aufwendungen, Schadensersatz und Selbstvornahme sind gegeben.
Der Kunde hat das Recht, aufgrund von Vertragsnichterfüllung vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Tätowierer die vereinbarte Leistung nicht erbringt. Das heißt, weigert sich der Tattookünstler, die Tätowierung fertigzustellen, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten.
Aber: dafür bedarf es einer ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Leistungserbringung durch den Tätowierer. Diese zu beweisen ist Sache des Kunden. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, die Kommunikation mit dem Tätowierer nur noch schriftlich durchzuführen, sobald er das erste mal die Fertigstellung verweigert. Nur so kann die Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit der Verweigerung bewiesen werden.
Auch kann der Kunde gemäß § 280 BGB Schadensersatz verlangen. Hier wird unterschieden zwischen Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, Schadensersatz wegen Verzögerung sowie Schadensersatz statt Leistung.
Man sieht, egal ob der Tätowierer die Fertigstellung des Tattoos nur verzögert oder komplett verweigert, es sind in jedem Fall rechtliche Schritte möglich. In jedem Fall muss allerdings die Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit der Verweigerung nachgewiesen werden.
Selbstverständlich kann der Kunde – nach vergeblicher Fristsetzung dem bisherigen Tätowierer gegenüber – sein Tattoo auch von jedem anderen Tattookünstler fertigstellen lassen. Dies sowie die evtl. Pflicht zur Kostenübernahme durch den bisherigen Tätowierer regelt § 637 BGB.
Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte der geprellte Tattoo-Kunde folgende Punkte beachten.
Kommunikation – reden ist wichtig. Um evtl. Missverständnisse auszuschließen, sollte als Erstes das Gespräch mit dem Tätowierer gesucht werden
Schriftliches – wird deutlich, dass der Tattookünstler das die Tätowierung definitiv nicht fertigstellen will, sollte diese Erklärung, wie auch die restliche Kommunikation schriftlich erfolgen
Anwalt – eine Beratung durch einen Anwalt oder sogar dessen Beauftragung erspart im Zweifelsfall eine Menge Ärger und schont die Nerven. Zudem weiß ein Anwalt am besten, wie er in einem solchen Fall vorgehen muss, um das bestmögliche für den Tattoo-Kunden herauszuholen.
! Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar und dient lediglich der Information!