Vor jedem Besuch im Tattoostudio und beim Tätowierer muss man sich als Kunde vor Augen führen, dass der Besuch „unschön“ enden kann. Eine Tätowierung, die immer einen Eingriff in den Körper und im Grunde sogar juristisch eine selbst gewählte Körperverletzung darstellt, kann Schmerzen und gesundheitliche Risiken nach sich ziehen.
Muss einTätowierer, bei dessen Kunden nach dem Tattoo zu nachhaltigen Schädigungen der Haut kommt, Schmerzensgeld und Schadenersatz leisten? Diese Frage hatte das Landgericht Coburg zu klären. In seinem Urteil vom 14. Februar 2012 hielten die Richter unter dem Aktenzeichen AZ 11 O 567/10 fest, dass einTätowierer nicht verpflichtet sei, vor der Tätowierung die Farben zu seinen Lasten analysieren zu lassen. Medizinische Vorkenntnisse seien vom Ausführenden ebenso nicht zu verlangen.
Im aktuell verhandelten Fall klagte eine Frau gegen ein Tattoostudio und den Tätowierer. Nach einem Tattoo im Jahr 2008 trat rund ein halbes Jahr später eine entzündliche Hautveränderung im Bereich der Tätowierung auf. Die ärztliche Behandlung gestaltete sich langwierig und am Ende musste die betroffene Hautpartie entfernt werden.
Dies führte die Kundin auf unsachgemäße Farbverwendung, Verunreinigungen in der Farbe sowie Schimmelpilze zurück. Zudem sei unhygienisch und unfachmännisch gearbeitet worden. Da der Tätowierer die geforderten 6.000 Euro Schmerzensgeld sowie 1.800 Euro Schadenersatz nicht zahlen wollte, da er die Farbe bereits häufiger problemlos einsetzte und er Unprofessionalität von sich wies, musste das Landgericht entscheiden.
Wie das Landgericht Coburg in seinem Urteil festhielt, nimmt man als Kunde im Tattoostudio das Risiko auf nachhaltige Beeinträchtigungen billigend in Kauf. Es bestünde laut Richter die bekannte Gefahr, gerade bei einer Person, die bereits mehrere Tattoos habe, dass sich tätowierte Hautregionen entzündlich verändern.
Es gebe zudem keine Pflicht für den Tätowierer, sein Vorgehen zu dokumentieren und Chargennummern von Farben festzuhalten. Auch entfalle eine Aufklärungspflicht, die in ärztliche Bereiche gehen würde. Da sich die Hautveränderungen nur auf den Bereich ausgewirkt hätten, der von einer bestimmten Farbe bedeckt war, sei davon auszugehen, dass die Kundin mit einer Unverträglichkeit konfrontiert gewesen sei, die man nicht habe vorhersehen können.
Von der Pflicht einer eingehenden Laboruntersuchung durch das Studio könne keine Rede sein. Darüber hinaus sei dem Tattoostudio wie auch dem Tätowierer nicht nachzuweisen, unsachgemäß hinsichtlich der Hygienevorschriften gehandelt zu haben. So wurde die Klage der Kundin vollumfänglich abgewiesen.
Wie man deutlich sieht, sind Tätowierer in ihrem Tätigkeitsbereich und bei der Erstellung von Hautschmuck Gefahren ausgesetzt, die über das normale Maß hinausgehen. Um das finanzielle Risiko zu minimieren, welches eine existenzielle Bedrohung für das Studio bedeutet, ist es anzuraten, dass man sich als Tätowierer oder alsTattoostudio mit einer Betriebshaftpflichtversicherung gegen Schäden absichert.