Ob neues Tattoo und seit Jahren auf der Haut verewigt. Jeder Tattoo-Träger ist stolz auf seine Körperkunst. Die Tätowierung wird gerne gezeigt und präsentiert und findet sich nicht nur auf der Haut des Menschen, sondern auch als Fotografie gerne wieder.
Doch wie ist das nun genau…
Der erste Impuls ist wohl zu sagen: na dem Menschen, auf dessen Haut das Kunstwerk sich befindet. Doch ganz so einfach ist es leider nicht. Das Wort, welches imaginär über der Tätowierung schwebt, heißt: Urheberrecht. Und genau darin liegt der Haken, wenn es um das Eigentum am Tattoo geht.
Wenn man ehrlich ist, treffen der Kunde und sein Tattookünstler nur sehr selten bis überhaupt nicht eine Vereinbarung darüber, wem das fertige Tattoo denn nun gehört. Aus diesem Grund geht die Rechtsprechung von einer sogenannten ergänzenden Vertragsauslegung aus. Das heißt: der Vertrag muss so ausgelegt werden, wie die Tätowierer und Kunde ihn vernüftigerweise vereinbart hätten.
Durch ihre Verbindung mit dem menschlichen Körper.
Somit wäre geklärt, wem das Tattoo gehört. Doch es gibt noch mehr zu beachten. Zum Beispiel das geistige Eigentum an der Tätowierung.
Zuerst zur Erklärung: das geistige Eigentum oder auch Urheberrecht ist das Recht an immateriellem Gut. Wie eben an einer Tätowierung. Das Urheberrecht entsteht schlicht und einfach schon durch den Vorgang des Tätowierens. Also durch das Entstehen lassen des Tattoos.
Es gibt mehrere Gesetze, die sich um das geistige Eigentum drehen. Beispielsweise das Grundgesetz, das Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention oder auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Auch das Urheberrechtsgesetz, kurz UrhG, beschäftigt sich mit diesem Thema.
Aber genug mit Theorie. Zurück zur Tätowierung. Das geistige Eigentum am Tattoo ist gemäß UrhG die Verbindung von geistiger Schöpfung und ihrem Schöpfer. Also von Tätowierung und Tattookünstler. Das geistige Eigentum ist nicht übertragbar und verbleibt aus diesem Grund stets beim Tätowierer.
Jeder Tätowierte ist stolz auf seine kunstvoll verzierte Haut. Und dementsprechend gerne lässt er sich fotografieren oder fotografiert sich bzw. seine Tattoos selbst.
Die Tätowierung gehört dem Tattooträger. Das geistige Eigentum am Tattoo gehört dem Tätowierer. Aber wer hat nun das Recht, über Fotografien des Tattoos zu entscheiden? Der Träger oder der Tattookünstler?
Hier ist vor allem ein Begriff wichtig: Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht erlaubt, gibt jemandem das Recht, etwas – in diesem Fall die Tätowierung für ein Foto – zu nutzen. Grundsätzlich liegt das Nutzungsrecht vorerst beim Tätowierer. Doch es kann davon ausgegangen werden, dass der Tattookünstler seinem Kunden mit Erstellung sowie mit Fertigstellung der Tätowierung das absolute Nutzungsrecht überträgt. Und das ohne irgendwelche Beschränkungen.
Schließlich sind Fotos der von ihm erstellten Tätowierungen gute Werbung für ihn. Aber ob er Fotografien der Kunstwerke machen darf? Hier scheiden sich die Geister. Doch meist treffen Tätowierer und Kunde eine – meist mündliche – Vereinbarung darüber.
Und Fremde? Diese dürfen ohne die Zustimmung der tätowierten Person oder des Tattookünstlers an sich keine Fotos vom Tattoo machen. Allerdings schränken einige Paragraphen des Urheberrechtsgesetzes diesen Schutz ein. Was vor allem für Tattoo-Conventions wichtig ist.
Übrigens: die Urheberrechte eines Fotos liegen beim Fotograf.
Selfies sind der Hit der Zeit. Fast niemand, der nicht schon mal ein Selfie von sich gemacht und online gestellt hat. Und natürlich sind auf diesen Selbstbildnissen auch die Tätowierungen zu sehen. Ob nun mehr oder weniger zufällig oder auch als Großaufnahme, weil das Tattoo so gut gefällt.
Das UrhG regelt die Verbreitung der geschützten Sache. Aber Achtung! Im Urheberrechtsgesetz geregelt ist lediglich die Verbreitung auf Papier. Nicht die Verbreitung Online!
Und nun?
Bei Selfies greift hier nun eine besondere Tatsache: das Urheberrecht darf die persönliche Freiheit nicht in dem Maße einschränken, dass keine Fotos mehr von einem selbst gemacht und online gestellt werden dürfen.
Um ganz sicher zu gehen und vor jedem etwaigen Ärger gefeit zu sein empfiehlt es sich, mit dem Tattookünstler zu reden. Und anschließend schriftlich festzuhalten, ob das online stellen oder andere Nutzungen des Tattoos erlaubt werden.