Es ist eine Horrorvorstellung für jeden, der sich ein Tattoo stechen lässt. Über Monate oder vielleicht sogar Jahre wird das Motiv für den Körperschmuck geplant und nach einem Tätowierer gesucht, der handwerklich und künstlerisch am besten in der Lage ist, die anspruchsvolle Arbeit umzusetzen.
In mehreren schmerzhaften und auch kostspieligen Sitzungen wird dann das Traummotiv in die Haut gestochen.
Als das fertige Werk dann nach dem Abnehmen der Verbände erstmals in Augenschein genommen wird, stellt sich heraus, dass nun ein verpfuschtes Tattoo die Haut verunstaltet.
Dieser Schock sitzt tief. Wie steht es aber mit den Erfolgsaussichten, den Tätowierer auf Schadensersatz zu verklagen?
Um die Antwort vorwegzunehmen: Die Aussichten sind in einem solchen Falle nach gegenwärtiger Rechtslage gar nicht so schlecht. Dies legt zumindest ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 05.03.2014 nahe (Az. 12 U 151/13).
Hier hatte eine Frau ein verpfuschtes Tattoo eingeklagt. Das Angebot des Tätowierers, die fehlerhafte Arbeit auf seine Kosten entfernen zu lassen, um durch eine erneute Tätowierung eine einwandfreie Leistung zu erbringen, hatte sie abgelehnt.
Der Tätowierer berief sich darauf, dass ihm das Recht auf Nachbesserung zustehe. Dies verneinte jedoch das OLG Hamm indem es eine erste Entscheidung des Landesgerichts Bochum bestätigte.
Die Richter bewerteten dabei das Tätowieren als eine Körperverletzung, die im Auftrag und mit Einwilligung des Kunden geschieht. Diese Zustimmung bezieht sich aber nur auf eine korrekt ausgeführte Arbeit.
Ist dies nicht der Fall, so bestehe Anspruch auf Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld. Auch sei der Klägerin keine Nachbesserung durch den Tätowierer zuzumuten, da hier aufgrund der entstehenden Schmerzen und eines möglichen Gesundheitsrisikos ein besonderes Vertrauensverhältnis vorliegen muss. Da bereits einmal ein verpfuschtes Tattoo entstanden ist, sei eine solche Grundlage nicht mehr gegeben.
Es wird nun abzuwarten sein, ob sich die Auffassung der Richter des OLG Hamms durchsetzen wird. In der Vergangenheit haben Gerichte nämlich durchaus auch anders entschieden. So das Amtsgericht München im März 2011 (AZ 213 C 917/11).
Hier wurde ein Antrag auf Schmerzensgeld sowie Schadensersatz abgelehnt, da nach der Auffassung dieser Richter ein Tattoo auf Grundlage eines Werkvertrages entsteht. Dabei müsse dem Tätowierer im Falle eines verpfuschten Tattoos die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden.
Mit der Einordnung als Körperverletzung auf Einwilligung wird durch das OLG Hamm aber nun eine andere Bewertungsgrundlage geschaffen, die in zukünftigen Prozessen wohl berücksichtigt werden muss.