Es ist eine Horrorvorstellung für jeden, der sich ein Tattoo stechen lässt. Über Monate oder vielleicht sogar Jahre wird das Motiv für den Körperschmuck geplant und nach einem Tätowierer gesucht, der handwerklich und künstlerisch am besten in der Lage ist, die anspruchsvolle Arbeit umzusetzen.
In mehreren schmerzhaften und auch kostspieligen Sitzungen wird dann das Traummotiv in die Haut gestochen.
Als das fertige Werk dann nach dem Abnehmen der Verbände erstmals in Augenschein genommen wird, stellt sich heraus, dass nun ein verpfuschtes Tattoo die Haut verunstaltet.
Dieser Schock sitzt tief. Wie steht es aber mit den Erfolgsaussichten, den Tätowierer auf Schadensersatz zu verklagen?
Um die Antwort vorwegzunehmen: Die Aussichten sind in einem solchen Falle nach gegenwärtiger Rechtslage gar nicht so schlecht. Dies legt zumindest ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 05.03.2014 nahe (Az. 12 U 151/13).
Hier hatte eine Frau ein verpfuschtes Tattoo eingeklagt. Das Angebot des Tätowierers, die fehlerhafte Arbeit auf seine Kosten entfernen zu lassen, um durch eine erneute Tätowierung eine einwandfreie Leistung zu erbringen, hatte sie abgelehnt.
Der Tätowierer berief sich darauf, dass ihm das Recht auf Nachbesserung zustehe. Dies verneinte jedoch das OLG Hamm indem es eine erste Entscheidung des Landesgerichts Bochum bestätigte.
Die Richter bewerteten dabei das Tätowieren als eine Körperverletzung, die im Auftrag und mit Einwilligung des Kunden geschieht. Diese Zustimmung bezieht sich aber nur auf eine korrekt ausgeführte Arbeit.
Ist dies nicht der Fall, so bestehe Anspruch auf Schadensersatz in Form von Schmerzensgeld. Auch sei der Klägerin keine Nachbesserung durch den Tätowierer zuzumuten, da hier aufgrund der entstehenden Schmerzen und eines möglichen Gesundheitsrisikos ein besonderes Vertrauensverhältnis vorliegen muss. Da bereits einmal ein verpfuschtes Tattoo entstanden ist, sei eine solche Grundlage nicht mehr gegeben.
Es wird nun abzuwarten sein, ob sich die Auffassung der Richter des OLG Hamms durchsetzen wird. In der Vergangenheit haben Gerichte nämlich durchaus auch anders entschieden. So das Amtsgericht München im März 2011 (AZ 213 C 917/11).
Hier wurde ein Antrag auf Schmerzensgeld sowie Schadensersatz abgelehnt, da nach der Auffassung dieser Richter ein Tattoo auf Grundlage eines Werkvertrages entsteht. Dabei müsse dem Tätowierer im Falle eines verpfuschten Tattoos die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden.
Mit der Einordnung als Körperverletzung auf Einwilligung wird durch das OLG Hamm aber nun eine andere Bewertungsgrundlage geschaffen, die in zukünftigen Prozessen wohl berücksichtigt werden muss.
Tätowierungen sind hip, stylish und en vogue. Somit ist es kein Wunder, dass nicht nur die Zahl der tätowierten Deutschen immer weiter ansteigt.
Gerade in der Altersklasse zwischen 25 und 35, in der jeder Fünfte tätowiert ist – sondern das Durchschnittsalter der tätowierten Personen ständig abnimmt.
Greifen Ansprüche auf Minderung oder Schadenersatz auch dann, wenn keine Fristsetzung zur Nachbesserung erfolgte? Und ist der Vertrag unwirksam, wenn eine minderjährige Person tätowiert wurde?
Mit der Klärung dieser Frage musste sich das Amtsgericht München befassen. In seinem Urteil von 17. März 2011 stellte das AG unter dem Aktenzeichen AZ 213 C 917/11 fest, dass nicht nur die Tätowierung einer Minderjährigen rechtmäßig sei, sofern die Kosten selbst bestritten werden könnten, sondern ein Schadenersatzanspruch erst dann entstehen würde, wenn dem Tattoostudio und demTätowierer eine Option zur Nachbesserung eines beanstandeten Tattoos gegeben wurde.
Vor dem Amtsgericht München musste die Klage einer 17-jährigen Frau aus München verhandelt werden, die ein gestochenes Tattoo beanstandete. Sie ließ sich auf der Innenseite ein koptisches Kreuz tätowieren, welches ihren Angaben nach schief tätowiert gewesen sein soll.
Die Kosten für die Tätowierung in Höhe von 50 Euro verdiente sie sich durch einen Job in einer Eisdiele und ließ sich das Kreuz ohne Wissen oder Einverständnis ihrer Eltern stechen. Nach rund einer Woche forderte sie vom Studio die Laserentfernung der angeblich schiefen Tätowierung. Diese Forderung lehnte das Studio an, erklärte sich aber bereit, Nachbesserungen nach Kundenwunsch kostenfrei vorzunehmen.
Dies war als kulant anzusehen, da die junge Kundin wohl selbst versucht hatte, das Tattoo zu entfernen – darauf deuteten Verkrustungen und die ausgewaschene Farbe am frischen Tattoo hin. Eine Nachbesserung lehnte die junge Frau ab, sondern forderte weiterhin 799 Euro für die Laserbehandlung sowie die Rückerstattung der 50 Euro fürs Tattoo und klagte daraufhin.
Das Amtsgericht München wusste die Klage der mittlerweile volljährigen Münchner vollinhaltlich abzuweisen. Dabei bezog sich der zuständige Richter darauf, dass es sich auch trotz Minderjährigkeit um einen wirksamen Werkvertrag gehandelt habe, da die junge Frau die 50 Euro aus eigenen Mitteln habe bestreiten können. Einen Anspruch auf Schadenersatz oder Rückerstattung konnten und wollte das Gericht nicht verorten, da dem Studio nicht die Möglichkeit gegeben wurde, Nachbesserungen am beanstandeten Tattoo vorzunehmen.
Auch wenn diese Nachbesserung einen erneuten Eingriff in den Körper nach sich gezogen hätte, wäre das zumutbar gewesen, zumal es der Wunsch der Dame war, tätowiert zu werden.
Schmerzensgeld sei ebenso nicht zu zahlen, da sie ihre Einwilligung in die Tätowierung trotz Minderjährigkeit erteilt habe. Es habe, so das Gericht, auch keine eingeschränkte Urteilsfähigkeit vorgelegen.
In diesem Fall endete die Geschichte glücklich für den Tätowierer und das Tattoostudio, doch das Verfahren hätte auch gegen das Unternehmen entschieden werden können.
Eine spezielle Betriebshaftpflichtversicherung für Tätowierer hätte hier im Vorfeld schon mehr Sicherheit geben können, da der Versicherer eine juristische Vorprüfung vornimmt, ob Ansprüche von Kunden berechtigt sind. Sind die Ansprüche rechtens, wäre dann auch die Versicherung hinsichtlich der Begleichung eingesprungen.
Tattoos für Minderjährige? Tätowierungen begeistern viele Menschen. Und das in jedem Alter. Während es Erwachsene leicht haben, ihren Körper mit Tattoos verzieren zu lassen, haben es Minderjährige da deutlich schwerer.
Doch warum ist das so?
In den meisten Tattoostudios herrscht die Regel: keine Tattoos für Minderjährige. Doch warum verwehren viele Tätowierer Minderjährigen die schöne Körperkunst? Von Gesetz Wegen? Oder hat es doch einen anderen Grund?
Verwirrt? Damit sind Sie nicht alleine.
Tätowieren ist nicht nur eine Kunst, sondern auch eine juristische Gratwanderung für den Tattoo-Künstler. Durch seinen Job, das Tätowieren seiner Kunden, begeht er strafrechtlich gesehen eine Körperverletzung. Da der Kunde jedoch dieser zugestimmt hat, ist der Tatbestand der Körperverletzung unerheblich.
Die zivilrechtliche Seite betrifft den Preis. Übersteigt der Tattoopreis die Summe, welche der Minderjährige für die Tätowierung zur Verfügung hat, gibt es ein Problem. Natürlich für den Tätowierer. Denn in diesem Fall bleibt der Vertrag schwebend unwirksam. Das heißt, der Vertrag kommt erst wirksam zustande, bis die gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Kunden dem Vertrag zugestimmt haben. Lehnen sie dies ab, ist der Tätowierer verpflichtet, das bereits erhaltene Geld zurückzuerstatten.
Was die strafrechtliche Unerheblichkeit der Körperverletzung aufgrund der Zustimmung des Kunden betrifft, so ist der Tätowierer hier nur bei Erwachsenen aus dem Schneider. Denn: Das Gesetz schreibt keine Altersgrenze beim Thema Tätowierung vor. Was zunächst positiv klingt, verbirgt jedoch eine Krux.
Da der Gesetzgeber keine Altersgrenze vorschreibt, greift hier der Begriff „geistige Reife“. Das bedeutet, auch Minderjährige können der „Körperverletzung Tätowierung“ wirksam einwilligen, sofern sie über die geistige Reife dafür verfügen. Doch wie soll der Tattookünstler genau diese beurteilen? Vor allem, wenn – im Falle eines Falles – der Richter es später genauso sehen muss.
Eine schwierige Angelegenheit. Und somit wahrscheinlich der Hauptgrund dafür, warum die meisten Tattoostudios erst Kunden ab einem Mindestalter von 18 Jahren tätowieren.
Das Gesetz schreibt beim Thema Tätowierung keine Altersgrenze vor. Der Grund dafür liegt auf der Hand. Das Alter bestimmt nicht zwingend die geistige Reife. Somit kann auch kein Alter bestimmt werden, ab wann ein Minderjähriger die Folgen einer Tätowierung abschätzen kann.
Eben diese Tatsache ist auch der Grund dafür, warum viele Tattoostudios ausschließlich volljährige Kunden tätowieren. Denn wer sagt, dass die Eltern die geistige Reife ihres Kindes definitiv richtig einschätzen, wenn es um das Thema Tattoo geht?! Somit haben weder die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter noch eine schriftliche Einwilligungserklärung der Eltern eine handfeste Grundlage im rechtlichen Sinn. Einziger Vorteil der schriftlichen Einwilligung durch die Eltern liegt für den Tätowierer darin, dass er sich damit vor eventuellem Ärger mit diesen schützt. Sie haben unterschrieben und damit eingewilligt. Eine spätere Beschwerde, dass sie doch kein Tattoo für ihren Sohn oder ihre Tochter wollten, hat dadurch schlechte Chancen.
Hier ist die Antwort: Jein. Kein Gesetz erlaubt oder verbietet einem Minderjährigen explizit ein Tattoo. Aber es gibt den sogenannten Taschengeld-Paragraphen.
Gemeint ist damit § 110 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Dieser besagt:
Somit kann ein Minderjähriger sich von seinem Taschengeld wie auch von Geldgeschenken, wie er sie beispielsweise zum Geburtstag, zu Weihnachten usw. erhält, kaufen was er möchte. Theoretisch auch ein Tattoo. Theoretisch.
Aber: die Überlassung von Geldmitteln zu freier Verfügung umfasst nicht jegliche Verwendung. Vielmehr nur solche, die als „vernünftig“ gelten. Allgemein wird davon ausgegangen, dass eine Tätowierung für Minderjährige nicht als „vernünftige Verwendung“ gilt. Folge: der Vertrag zwischen Minderjährigem und Tätowierer ist zivilrechtlich gesehen somit nur dann wirksam, wenn von beiden Elternteilen als gesetzliche Vertreter eingewilligt wird.
Auch der Verein Deutsche Organisierte Tätowierer, kurz DOT e.V., hat sich mit diesem schwierigen Thema beschäftigt und lehnt im Ergebnis das Tätowieren von Minderjährigen, also Personen unter 18 Jahren, strikt ab.
Auch verschiedene Rechtsanwälte raten im Hinblick auf die fehlenden rechtlichen Grundlagen von Tattoos für Minderjährige ab.
Zusammenfassend kann man sagen, dass es kein Gesetz gibt, welches das Thema „Tattoo für Minderjährige“ regelt. Dies heißt zum einen, es ist nicht strikt verboten. Zum anderen bedeutet es jedoch auch eine unklare rechtliche Lage, was vor allem bei Beschwerden nach dem Tätowieren zu Problemen führen kann.
Von daher ist es wohl für beide Seiten am sichersten, sich erst ab der Volljährigkeit ein Tattoo stechen zu lassen. Nicht nur, dass es dann weniger Unklarheiten und Probleme gibt. Es ist doch auch die Vorfreude auf die Tätowierung, die das ganze zu etwas besonderem macht.
Vor jedem Besuch im Tattoostudio und beim Tätowierer muss man sich als Kunde vor Augen führen, dass der Besuch „unschön“ enden kann. Eine Tätowierung, die immer einen Eingriff in den Körper und im Grunde sogar juristisch eine selbst gewählte Körperverletzung darstellt, kann Schmerzen und gesundheitliche Risiken nach sich ziehen.
Muss einTätowierer, bei dessen Kunden nach dem Tattoo zu nachhaltigen Schädigungen der Haut kommt, Schmerzensgeld und Schadenersatz leisten? Diese Frage hatte das Landgericht Coburg zu klären. In seinem Urteil vom 14. Februar 2012 hielten die Richter unter dem Aktenzeichen AZ 11 O 567/10 fest, dass einTätowierer nicht verpflichtet sei, vor der Tätowierung die Farben zu seinen Lasten analysieren zu lassen. Medizinische Vorkenntnisse seien vom Ausführenden ebenso nicht zu verlangen.
Im aktuell verhandelten Fall klagte eine Frau gegen ein Tattoostudio und den Tätowierer. Nach einem Tattoo im Jahr 2008 trat rund ein halbes Jahr später eine entzündliche Hautveränderung im Bereich der Tätowierung auf. Die ärztliche Behandlung gestaltete sich langwierig und am Ende musste die betroffene Hautpartie entfernt werden.
Dies führte die Kundin auf unsachgemäße Farbverwendung, Verunreinigungen in der Farbe sowie Schimmelpilze zurück. Zudem sei unhygienisch und unfachmännisch gearbeitet worden. Da der Tätowierer die geforderten 6.000 Euro Schmerzensgeld sowie 1.800 Euro Schadenersatz nicht zahlen wollte, da er die Farbe bereits häufiger problemlos einsetzte und er Unprofessionalität von sich wies, musste das Landgericht entscheiden.
Wie das Landgericht Coburg in seinem Urteil festhielt, nimmt man als Kunde im Tattoostudio das Risiko auf nachhaltige Beeinträchtigungen billigend in Kauf. Es bestünde laut Richter die bekannte Gefahr, gerade bei einer Person, die bereits mehrere Tattoos habe, dass sich tätowierte Hautregionen entzündlich verändern.
Es gebe zudem keine Pflicht für den Tätowierer, sein Vorgehen zu dokumentieren und Chargennummern von Farben festzuhalten. Auch entfalle eine Aufklärungspflicht, die in ärztliche Bereiche gehen würde. Da sich die Hautveränderungen nur auf den Bereich ausgewirkt hätten, der von einer bestimmten Farbe bedeckt war, sei davon auszugehen, dass die Kundin mit einer Unverträglichkeit konfrontiert gewesen sei, die man nicht habe vorhersehen können.
Von der Pflicht einer eingehenden Laboruntersuchung durch das Studio könne keine Rede sein. Darüber hinaus sei dem Tattoostudio wie auch dem Tätowierer nicht nachzuweisen, unsachgemäß hinsichtlich der Hygienevorschriften gehandelt zu haben. So wurde die Klage der Kundin vollumfänglich abgewiesen.
Wie man deutlich sieht, sind Tätowierer in ihrem Tätigkeitsbereich und bei der Erstellung von Hautschmuck Gefahren ausgesetzt, die über das normale Maß hinausgehen. Um das finanzielle Risiko zu minimieren, welches eine existenzielle Bedrohung für das Studio bedeutet, ist es anzuraten, dass man sich als Tätowierer oder alsTattoostudio mit einer Betriebshaftpflichtversicherung gegen Schäden absichert.
Tattoos sind in, Tattoos sind angesagt, Tattoos erfreuen sich größter Beliebtheit in allen Bevölkerungs- und Einkommensschichten. Trotzdem ist ein Tattoo, das sollte man nicht außer Acht lassen, keine schmerzlose Angelegenheit ohne gesundheitliches Risiko. Doch was ist zu tun oder zu erwarten, wenn das Tattoostudio sowie der Tättoowierer pfuschen, schlampig arbeiten oder das Werk nicht den Wunsch des Kunden trifft?
Ein häufiger Zankapfel rund um das Thema Tattoo sind Körpergemälde, die vom Kunden als mangelhaft durchgeführt angesehen werden. Grundsätzlich gilt: Bevor man Schadenersatzansprüche geltend machen kann oder Schmerzensgeld zu erwarten ist, muss man dem Tättoowierer oder dem Tattoostudio eine Chance zur Nachbesserung einräumen. Immer? Nein, nicht immer. Wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm unter dem Aktenzeichen 12 U 151/13 festgehalten hat, können offensichtlicher Pfusch und Schlampigkeit auch zu einer sofortigen Zahlung an den unzufriedenen Kunden führen. Entspricht beispielsweise eine Tätowierung nicht dem vom Tattoostudio oder dem Tättoowierer gefertigten Entwurf, muss man der Gegenseite keine Nachbesserungsmöglichkeit einräumen. In besagtem Fall waren Entwurf und tatsächliche Tätowierung so unterschiedlich und das Tattoo so mangelhaft ausgeführt, dass der Kundin ein Schmerzensgeld zugesprochen wurde. Zusätzlich muss das Tattoostudio auch eventuelle Folgekosten für die Entfernung übernehmen. Eine Chance zur Korrektur wurde nicht eingeräumt, da das Vertrauensverhältnis zwischen Kunde und Tättoowierernachhaltig zerstört worden wäre.
Eine Kundin aus Oer-Erkenschwick wollte sich eine farbige Blume mit Ranken aufs rechte Schulterblatt tätowieren lassen. Der Tättoowierer stach jedoch zu tief und zu regelmäßig, wodurch die Farbe in Hautschichten gebracht wurde, die schlicht zu tief lagen, um gleichmäßig zu sein. Es entstanden Absätze, Kanten und die Linien hatten unterschiedliche Stärken. Auch die Farbverläufe wurden dadurch extrem unsauber. Die Kundin klagte umgehend auf Schmerzensgeld und lehnte es kategorisch ab, das Tattoostudionachbessern zu lassen. Bereits in erster Instanz wurde das Studio zur Zahlung verpflichtet und letztlich nahm man auch die Berufung zurück.
Das Gericht argumentierte erstinstanzlich, die Kundin habe zwar in eine Körperverletzung eingewilligt, aber nur in der abgesprochenen Form. Die sei vom Studio nicht erbracht worden. Auch müsse sie sich nicht auf eine Nachbesserung einlassen, da ihr ein weiterer Eingriff dieses Studios – basierend auf der Schwere der nachgewiesenen handwerklichen Mängel – unzumutbar sei.
Nur dann, wenn eineBetriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen ist, wird in dieser Situation der Versicherer einspringen und dafür sorgen, dass die finanziellen Belastungen des Urteils – 750 Euro plus X Euro an möglichen Nachbehandlungskosten – vom Tattoostudio aufgefangen werden. Ohne BHV muss der Betreiber oder derTättoowierer selbst in die Haftung eintreten und die Summe begleichen.